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| Vorstandschaft
1. Vorsitzender: Susanne und Alexander Frimberger (Schönberger Buchladen) 2. Vorsitzender: Daniel Posch (Akzent Hotel Antoniushof) Schriftführer: Jürgen Simmerl (Autohaus Simmerl) Kassierer: Günter Klampfl (Sparkasse) Satzung der Wirtschaftsgemeinschaft Schönberg e. V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
§ 6 Vorstand
a) dem Ersten Vorsitzenden b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter c) dem Schriftführer d) dem 1. und 2. Kassier e) bis zu 10 Vorstandsmitgliedern
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses, b) Entlastung des Vorstandes, c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, d) Die Beschlussfassung über den Etat, e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft, f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung, h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins, i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.
§ 9 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zu Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeinde Schönberg mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde verwendet werden muss.
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